Rechtsprechung
LG Bonn, 15.08.2006 - 11 O 131/05 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Abschluss einer Zusammenschaltungsvereinbarung bzgl. der Schaltung von Mehrwertdiensterufnummern; Anpassung von Telefonentgelten bei erhöhtem Forderungsausfallrisiko; Bindung eines marktbeherrschenden Unternehmens an wirksame Preisvereinbarungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- LG Bonn, 20.01.2005 - 11 O 113/04
Auszug aus LG Bonn, 15.08.2006 - 11 O 131/05
Die Beibehaltung der Pauschale sei nur in zwei weiteren Rechtsstreiten, nämlich 11 O 113/04 und (der zeitgleich verhandelten Sache) 11 O 45/06 LG Bonn gerichtlich eingefordert worden.Die Akten 11 O 113/04 und 11 O 45/06 jeweils Landgericht Bonn sind zur Information Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Die Kammer hat im Urteil vom 20.01.2005 - 11 O 113/04 - (NRWE) offengelassen, ob wegen der besonderen Situation der Zusammenschaltung ein auf die Entgeltregelung für die Leistung Z.4 beschränktes Sonderkündigungsrecht in entsprechender Anwendung von § 314 BGB einzuräumen ist.
- BVerwG, 31.03.2004 - 6 C 11.03
Telekommunikation; Zusammenschaltungsanordnung; Bedingungen der …
Auszug aus LG Bonn, 15.08.2006 - 11 O 131/05
Denn die Anordnung der Zusammenschaltung von Telekommunikationsnetzen begründet zwischen den beteiligten Netzbetreibern ein privatrechtliches Schuldverhältnis (BVerwG NVwZ 2004, 1365).Das BVerwG (NVwZ 2004, 1365, 1366 f.) betont zutreffend, dass die Verhandlungspflicht aus der vorrangig angestrebten privatautonomen Vereinbarung der beteiligten Netzbetreiber folgt.